Für Schützenschwestern und Schützenbrüder, die sich besonders für das Schützenwesen in der Diözese Münster eingesetzt haben.
Beantragung:
Antragsberechtigt sind die Bruderschaften, Bezirksverbände, Landesbezirksverbände und der Diözesanverband Münster. Bei einer Antragstellung von übergeordneten Ebenen, sind die nachgeordneten Ebenen durch den Antragsteller zu unterrichten.
Ein Antrag auf eine Auszeichnung der eigenen Person ist unzulässig.
Auszeichnungsvoraussetzung:
Die Schützenschwester oder der Schützenbruder für den die Auszeichnung beantragt wird, muß entweder mindestens 5 Jahre Träger des SEK St. Sebastianus Ehrenkreuzes sein oder sich mit außergewöhnlichem Einsatz für das Schützenwesen verdient gemacht haben.
Die jeweilig zuständigen Bezirksverbände, Landesbezirksverbände und der Diözesanver band nehmen zu den Anträgen Stellung. Eine Befürwortung bestätigen sie mit ihrer Unterschrift. Die endgültige Befürwortung erfolgt durch den Diözesanverband.
Die Beantragung erfolgt über ein Antragsformular, das auf der Internetseite des Diözesan verbandes heruntergeladen werden kann.
Der Antrag hat mindestens 1 Monat vor dem beabsichtigten Verleihungstermin mit allen nötigen Unterschriften dem Diözesanvorstand vorzuliegen.
Mit der Beantragung verpflichtet sich der Antragsteller zur Übernahme der Kosten für Orden und Urkunde.
Der Antrag ist unabhängig von den Verleihungsbestimmungen des BHDS und setzt sie
nicht außer Kraft.
Bei Antragstellung eines Schulterbandes zum SEK bleibt der Orden des Diözesanver bandes unberücksichtigt.
Verleihung:
Die Verleihung des Diözesanverdienstorden DVO wird vom Diözesanbundesmeister oder bei seiner Verhinderung vom zuständigen Landesbezirksbundesmeister vorgenommen.
Zum Orden wird den Ausgezeichneten eine gerahmte Urkunde überreicht. Die Verleihung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen.
Trageweise:
Der Diözesanverdienstorden wird in der Mitte auf der linken Brustseite neben dem SVK und dem HBO getragen.
Der Diözesanverdienstorden DVO darf nur zur Tracht (Schützenuniform) oder angemessenem Anzug getragen werden.
Inkraftsetzung:
Diese Bestimmungen treten mit Beschluss des Diözesanvorstandes am 01.10.2021 in Kraft.